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Erleichterungen für Unternehmen bei der Offenlegung


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Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesamt für Justiz (BfJ) haben weitere Erleichterungen im Bereich der Offen- bzw. Hinterlegungspflichten beschlossen.
Bis zum 2. April 2024 werden gemäß der Meldung des BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endete.
Achtung: die Unternehmen sind nicht grundsätzlich von der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse freistellt. In begründeten Einzelfällen kann aber die Fristverlängerung beantragt werden. Die 6-wöchige Nachfrist, welche bei nicht fristgerechter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger im Rahmen einer Androhungsverfügung gesetzt wird, ist nicht verlängerbar.
Die Erleichterungsregel gilt nur für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022.

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