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Umlage U2 bei Minijobs sinkt zum 1. Januar 2023


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Arbeitgebern werden die Kosten der Fortzahlung des Arbeitsentgelts von schwangeren Minijobberinnen mit Beschäftigungsverbot im Umlageverfahren erstattet. Dieser Umlagesatz zur U2 sinkt ab 1. Januar 2023 von 0,29 % auf 0,24 % des Arbeitsentgelts. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. Der Umlagesatz zum Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) steigt zum 1. Januar 2023.
Die Teilnahme am „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)“ ist für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend und den Umlagesatz legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Berechnet wird die Umlage vom laufenden Arbeitsentgelt der Minijobber, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Nicht zu berücksichtigen sind Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Der Umlagebetrag wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt, für Minijobs in Privathaushalten werden die Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen.
Arbeitgebern werden auf Antrag der Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erstattet.

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