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Änderungen des Insolvenzrechts und Erlass zur Steuerstundung aufgrund der aktuellen Krise


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Gesunde Unternehmen, die Gefahr laufen, durch die aktuell ungewöhnlich hohen Energie- und Rohstoffpreise in Insolvenz zu gehen, sollen ein Schutzschild durch insolvenzrechtliche Änderungen erhalten. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung des Bundeskabinetts soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.
Kürzung des Prognosezeitraums
Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
Verlängerung der Antragsfrist
Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
Steuerstundung für Unternehmen wegen gestiegener Energiekosten
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem mit den Bundesländern koordinierten Erlass in einem BMF-Schreiben aufgefordert, dass die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quellen: PM BMJ und BMF

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