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Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass negative Einkünfte der unterhaltenen Person die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen – hier BAföG-Zuschüsse – nicht mindern.
Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG an ihre Tochter in Höhe von 9.920 EUR geltend gemacht. Die Tochter studierte und wohnte in einer den Eheleuten gehörenden Wohnung und erhielt öffentliche Ausbildungshilfen (BAföG-Zuschüsse) von 4.020 EUR sowie Arbeitslohn in Höhe von 1.830 EUR. Bei geltend gemachten Werbungskosten von 2.180 EUR ergaben sich negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 350 EUR.
Die Unterhaltsaufwendungen setzten die Eltern wie folgt zusammen: Höchstbetrag nach Satz 1 (8.820 EUR) betreffend Sachleistungen zuzüglich Erhöhungsbetrag nach Satz 2 (1.100 EUR) für Übernahme der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die BAföG-Leistungen (4.020 EUR) setzten sie nicht mindernd an, da höhere Kosten (6.404 EUR) für Studium und doppelte Haushaltsführung entstanden seien.
Der BFH entschied allerdings, dass die negativen Einkünfte der Tochter (350 EUR) nicht die nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auf die Unterhaltsleistungen anzurechnenden BAföG-Zuschüsse mindern. Hier muss unterschieden werden zwischen Einkünften und Bezügen (die mit negativen Einkünften verrechnet werden können) einerseits und Ausbildungszuschüssen andererseits.
Quelle: BFH, Urteil v. 8.6.2022, VI R 45/20, veröffentlicht am 6.10.2022

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