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Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ausgeschlossen ist, wenn eine GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische, gewerblich tätige GbR verpachtet.
Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin eine GmbH (Grundstücksunternehmen) und erzielt Pachterlöse aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Unter anderem verpachtet die Klägerin auch Dachflächen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen an eine GbR, an der drei der Gesellschafter der Klägerin mit insgesamt 0,9 % beteiligt sind. Die Minderung des Gewerbeertrags in den Gewerbesteuermessbetragserklärungen aufgrund der Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um 100 % übernahm das Finanzamt nur unter Vorbehalt einer Nachprüfung.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Kürzung des Gewerbeertrags ausgeschlossen sei, da der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter diene. Das Finanzgericht und der BFH bestätigen die Entscheidung.
Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG jedoch ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Wird der Grundbesitz einem Gewerbebetrieb des Gesellschafters überlassen, dient dieser nicht mehr der reinen Vermögensverwaltung, sondern auch eigenbetrieblichen Zwecken des Gesellschafters. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG wird dabei unabhängig von der Beteiligungshöhe verwehrt. Es reicht aus, wenn lediglich ein Gesellschafter des Grundstücksunternehmens ebenfalls Gesellschafter der mietenden bzw. pachtenden Personengesellschaft ist. Die Höhe der Beteiligung ist dabei ohne Bedeutung.
Quelle: BFH, Beschl. v. 01.06.2022 – III R 3/21

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