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Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers


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Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich mit der Frage, ob bei einem Gewerbebetrieb als Sportler finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung Betriebseinnahmen darstellen.
Der Kläger war als Arbeitnehmer tätig und außerdem als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe. Er nahm an nationalen und internationalen Meisterschaften teil.
Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ erklärte er einen gewerblichen Gewinn, dem er seine Einnahmen aus Sponsorenverträgen und seine Ausgaben im Zusammenhang mit der Sporttätigkeit zugrunde legte. Die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe von 6.500 EUR ordnete er den sonstigen Einkünften zu, denen er pauschal Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das Finanzamt (FA) erfasste auch die Zahlungen der Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs. Die dazu erklärten Aufwendungen berücksichtigte es nicht. Das Finanzgericht folgte der Auffassung. Der BFH bestätigte die Auffassung des FA und des FG.
Bei mehreren (z. B. freiberuflichen und gewerblichen) Betätigungen sind diese regelmäßig getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse Berührungspunkte bestehen. Die gesamte Betätigung ist jedoch einheitlich zu erfassen, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind.
Die Zahlungen der Sporthilfe stehen zwar nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsaustausch. Sie wurden aber im Hinblick auf die im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs erbrachte Tätigkeit als Sportler (Sportförderung als Spitzensportler) gewährt. Der beantragte (pauschale) Abzug für sportbedingte Aufwendungen in Höhe der Zahlungen der Sporthilfe wird nicht gewährt. Nur tatsächliche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzusetzen. Diese hatte der Sportler jedoch bereits im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 19/19; veröffentlicht am 8.9.2022

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