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Gemeinschaftsdepot: gemeinsam Vermögen aufbauen


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Wenn Sie als Paar Aktien oder ETFs kaufen wollen, können Sie bei Ihrer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister ein Wertpapierdepot eröffnen, auf das zwei Inhaber Zugriff haben.
Beim „Und“-Depot können beide Depotinhaber nur zusammen agieren. Beide Inhaber sind zu jeder Zeit über sämtliche Depotaktivitäten informiert.
Beim weit verbreiteten „Oder-Depot“ können beide Seiten jederzeit unabhängig voneinander auf das Depot zugreifen und Aktien oder ETFs kaufen oder verkaufen. Sie verwalten bei einem Gemeinschaftsdepot Ihr Vermögen zusammen. Jeder von Ihnen kann also beispielsweise im Krankheitsfall für den Partner oder die Partnerin einspringen, um Entscheidungen zu treffen.
Ein Vorteil ist, dass Sie gemeinsam Depotgebühren sparen oder Orderkosten für den An- oder Verkauf. Das Finanzamt behandelt Gemeinschaftsdepots übrigens so, dass das dort investierte Vermögen beiden Inhabern gemeinsam gehört.
Bringen Sie und Ihr Partner oder Partnerin sehr unterschiedliche Investitionssummen in das Depot ein, empfiehlt es sich, ein Depotvertrag zwischen Ihnen zu vereinbaren, auch im Hinblick auf die Schenkungssteuer. Der Freibetrag für Eheleute und eingetragene Partner bzw. Partnerinnen liegt bei 500.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Legt ein Partner mehr Vermögen als der oder die andere auf einem Gemeinschaftsdepot an, kann die Hälfte des Mehrbetrags als Schenkung an den anderen gelten.
Wichtig ist zudem, dass Sie an die Erteilung eines Freistellungsauftrags denken. Denn so können für zusammenveranlagte Paare Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschalbetrages von 1.602 EUR jährlich gutgeschrieben werden. Einzel-Freistellungsaufträge bis zu jeweils 801 EUR gelten nicht für Gemeinschaftsdepots.
Quelle: Bankenverband

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