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Energiepreispauschale


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Das Steuerentlastungsgesetz 2022 des Bundes sieht eine Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in Deutschland vor: die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP).
Der Anspruch auf die EPP ensteht am 1. September 2022. Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (also z. B. auch Grenzpendler) und im Jahr 2022 Einkünfte aus 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Gewerbebetrieb), § 18 EStG (selbstständige Arbeit, auch steuerfreie Einkünfte als z. B. Übungsleiter) oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung) beziehen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Anspruch auf die EPP haben Arbeitnehmer, u. a. auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug). Auch bei Dienstverhältnissen unter Angehörigen muss die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (angemeldeter Minijob für z. B. zwei bis drei Monate würde ausreichen).
Es ist aber davon auszugehen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen vom Finanzamt überprüft werden.
Rentner und Versorgungsempfänger können nur dann eine EPP erhalten, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.
Auszahlung der EPP
Die Energiepreispauschale (EPP) wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt, im Rahmen der Minderung der Vorauszahlungen zum 10. September 2022 berücksichtigt oder im Veranlagungsverfahren festgesetzt. Ob die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, ist anhand der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung überprüfbar. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung nämlich mit dem Großbuchstaben E anzugeben. So kann eine Doppelberücksichtigung vermieden werden. Bei Minijobbern muss in der Einkommensteuererklärung (sofern eine abgegeben wird) angegeben werden, ob eine Auszahlung über den Arbeitgeber bereits erfolgt ist.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung grundsätzlich im September durch den (inländischen) Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht im September 2022 erfolgen, kann die Auszahlung auch mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.
Veranlagungsverfahren
Eine Festsetzung über das Veranlagungsverfahren erfolgt z. B. nur dann, wenn am 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vorliegt, der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist oder der Arbeitgeber aufgrund jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung auf eine Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich „Minijobber“ beschäftigt, für die er die Pauschalsteuer i. H. von 2 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.
Erstattung beim Arbeitgeber
Die Arbeitgeber bekommen die EPP erstattet und können sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die
– bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis 12. September 2022,
– bei vierteljährlichem bis 10. Oktober 2022,
– bei jährlichem bis 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber erstattet. Hat ein Arbeitnehmer auch noch Gewinneinkünfte, geht die Auszahlung über den Arbeitgeber vor. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen mit Gewinneinkünften erhalten die Energiepreispauschale (EPP) nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Liegen nur Gewinneinkünfte vor, werden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ausschließlich für das 3. Quartal 2022) gemindert. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen aber weniger als 300 EUR, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 EUR. Der übersteigende Betrag wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgezahlt/angerechnet.
Falls Arbeitnehmer mit Gewinneinkünften die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten haben, wird die doppelte Auszahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 korrigiert. Ob die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt, müssen die Bundesländer in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Wurde die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR. Eine Steuererklärungspflicht besteht aber nicht, da auch keine Anrechnung erfolgt.
Minijobber
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP dagegen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Hat der Minijobber die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erhalten, muss er eine Steuererklärung abgeben, um die EPP zu bekommen.
Sonstige Einkünfte
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 EUR keine Anwendung. Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, um die nachträgliche Versteuerung der EPP durchzuführen.
Wird die Energiepreispauschale (EPP) über die Einkommensteuererklärung abgewickelt (also in Fällen ohne Arbeitgeberauszahlung), mindert die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung (wie z. B. die anzurechnende Lohnsteuer). Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

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