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Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer


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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Februar 2023 ein Schreiben zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) veröffentlicht.
Bereits 2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungs- dauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:
– AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
– AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
– Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
– Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
– Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
– Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
– Nachweismethoden
– Anwendung
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben vom 22.2.2023

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