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Wichtiges Urteil zu Hinzuschätzungen in der Gastronomie
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Hinzuschätzung nicht einfach von einem Jahr auf andere Jahre übertragen werden darf ohne Nachweis, dass sich die Betriebsstruktur nicht geändert hat.
Eine Restaurant-GmbH hatte technische Probleme mit dem Kassensystem. Die Kasseneinzeldaten waren nicht auslesbar, die Erlöse nicht vollständig erklärt. Das Finanzamt verwährte die Buchführung und nahm Hinzuschätzungen vor. Es muss seine Schätzungsbefugnis darlegen und begründen. Behauptungen reichen nicht. Die Übertragung von Schätzungsergebnissen zwischen Jahren ist nur möglich, wenn die Betriebsstruktur gleich geblieben ist. Die Ergebnisse von 2018 konnten nicht einfach auf 2016 und 2017 übertragen werden. Das Finanzamt hat den Nachweis mangels Änderung nicht erbracht.
Das FG Hamburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2026, 6 V 90/25
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