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Zur steuerlichen Anerkennung eines Geschäftsführergehalts neben Versorgungsbezügen


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Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er aus betrieblichen Gründen nach seiner Pensionierung erneut die Geschäftsführung übernehmen muss, ein Geschäftsführergehalt neben seinen Versorgungsbezügen beziehen? Diese Frage hatte der BFH in seinem Urteil vom 15. März 2023 zu entscheiden.
Und dabei ging es auch um die Frage, ob die Zahlung einer Betriebsrente an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Gewährung einer Vergütung eines Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Entscheidung?
Das Urteil des BFH (Az. I R 41/19) hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Gesellschafter-GF).
Die Kernaussagen des Urteils:

Keine vGA bei Angemessenheit der Gesamtvergütung:
– Die Zahlung einer Betriebsrente an einen Gesellschafter-GF stellt keine vGA dar, wenn die Gesamtvergütung (d. h. Gehalt + Betriebsrente) angemessen ist.
– Angemessenheit beurteilt sich nach dem Fremdvergleich, d. h. was ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Bedingungen erhalten würde.
– Vergleichsmaßstab: Höhe der Gesamtvergütung im Verhältnis zur Unternehmensgröße, -leistung und -risiko im Vergleich mit marktüblichen Vergütungen für vergleichbare Positionen.
– BFH lehnt eine schematische Anwendung von starren Obergrenzen ab, wobei die Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.

Konsequenzen für die Praxis:
Unternehmen müssen die Angemessenheit der Gesamtvergütung sorgfältig prüfen und dokumentieren. Vergütungsgutachten können hilfreich sein, sind aber nicht zwingend erforderlich. Die Finanzämter werden die Angemessenheit der Gesamtvergütung bei Gesellschafter-GFs verstärkt prüfen und betroffene Unternehmen sollten sich auf mögliche Prüfungen gut vorbereiten.

Quelle: BFH

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