Aktuelles
Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst
Das Finanzgericht (FG) Bremen hat zur Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei freiwilligem Wehrdienst entschieden, dass ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist erst nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Klägers während der Suche nach einem Studienplatz zur Überbrückung freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG geleistet. Der Sohn hatte im Zeitraum vom 16. November 2021 bis 11. Februar 2022 die Grundausbildung in der Laufbahngruppe Mannschaft absolviert. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab dem Monat März 2022 auf und gab zur Begründung an, dass das Kind im Februar 2022 den Dienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. Buchst. d EStG beenden werde.
Der Kläger wiedersprach dem, weil der Sohn freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leistete. Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Weitergewährung des Kindergeldes. Das Finanzgericht befand, dass der von dem Sohn des Klägers absolvierte freiwillige Wehrdienst keiner der Freiwilligendienste nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG oder des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände urteilte das Finanzgericht, dass der Sohn als Kind einzustufen sei, weil er sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Das FG hat die Revision zugelassen.
Quelle: FG Bremen, Urteil v. 3.11.2022, 2 K 51/22
Ähnliche Artikel
- Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
- Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
- Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
- BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
- Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
- Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
- Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
- Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
- Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Wir sind Ihr Partner und Steuerberater
Unsere Steuerberatung in Passau agiert bundesweit für Mandaten jeder Größe. Dabei ist das Verhältnis immer partnerschaftlich und ehrlich. Wir arbeiten täglich daran, Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren.