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Kontoführungsgebühren für Bausparer in der Ansparphase sind unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Erhebung eines Jahresentgelts für Bausparverträge für unzulässig erklärt. Bereits in der Ansparphase ist die Gebühr nach der aktuellen Entscheidung unzulässig.
Nachdem bereits 2017 die von den Bausparkassen erhobenen Bauspargebühren für unzulässig erklärt wurden, weil sie ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für die bloße Verwaltung der Verträge durch die Banken seien, hat nun der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der gleichen Argumentation gegen die nach den AGB der Bausparbanken vorgesehene Gebührenerhebung in der Ansparphase geklagt.
Auch in der Ansparphase sei die Kontoführung eine interne Aufgabe der Bausparkassen und keine Leistung gegenüber den Kunden. Die Banken erhoben bereits bei Abschluss der Verträge eine Abschlussgebühr und gewährten während der Ansparphase nur einen geringen Zins.
Der BGH bewertet die Erhebung einer Kontoführungsgebühr damit auch für die Ansparphase von Bausparverträgen als unzulässig. Somit war die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes erfolgreich. Damit könnten auf die Banken nun erhebliche Rückforderungen von Bausparern wegen zu Unrecht gezahlter Gebühren zukommen.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Erstattungsansprüche nicht verjähren dürfen, solange der Verbraucher nicht erkennen konnte, dass er ein Recht auf Erstattung hat. Erst mit Kenntnis des BGH-Urteils zur Unwirksamkeit der Gebührenklausel kann die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB gelten.
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