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Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen in pflegenden und betreuenden Berufen
Durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 126a FGO hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob Supervisionsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Supervisorin war für verschiedene Auftraggeber u. a. aus den Bereichen der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe tätig und erarbeitete für die Arbeitnehmer ihrer Auftraggeber, Handlungsempfehlungen für den umsichtigeren Umgang mit den beruflichen Alltagsproblemen.
Das Finanzamt (FA) ging davon aus, die Supervisionsleistungen seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht steuerfrei. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass Supervisionsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, da die Supervisorin sowohl die leistungsbezogenen als auch die unternehmerbezogenen Voraussetzungen des Befreiungstatbestands erfüllt. Die Revision des FA wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Die Steuerfreiheit erfasst nach der EuGH-Rechtsprechung die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterricht zu einer Abschlussprüfung oder zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Die Leistungen der Supervisorin bezogen sich nicht auf Veranstaltungen mit bloßem Freizeitcharakter, sondern dienten zum gemeinsamen Erarbeiten von Lösungen und Handlungsmustern, die dazu befähigen sollten, künftig im beruflichen Umfeld auftretende Schwierigkeiten selbst oder gegenseitig kollegial zu überwinden.
Beauftragt wurde sie dafür von den Arbeitgebern, d. h. der Unterricht wird unternehmerbezogen von einem Privatlehrer im Sinne v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erteilt, wenn der Lehrer Träger der Bildungseinrichtung ist und für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt.
Quelle: BFH, XI R 32/21 (XI R 6/19), veröffentlicht am 1.12.2022
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