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Umsatzsteuerbefreiung bei ärztlichen Heilbehandlungen
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Auch ästhetische Behandlungen können Heilbehandlungen darstellen, wenn die Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.
Im Streitfall erbrachte die Klägerin (GmbH) ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Bei einem Teil der Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, stellte sich die Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Für das hier relevante Streitjahr 2009 erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung ausschließlich steuerfreie Umsätze.
Die Klägerin hatte Erfolg: Das Gericht ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu. Zunächst ist der Geschäftsführer und Alleingesellschafter als Erbringer der medizinischen Leistungen als approbierter Arzt hinreichend qualifiziert. Auch liegen medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin vor. Alle Operationen werden ausschließlich in Räumlichkeiten von Krankenhäusern ausgeführt, welche die Vorgaben von § 108 SGB V erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG sind dem Grunde nach in dem von der Klägerin angestrebten Umfang erfüllt.
Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen V R 10/22.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 17.5.2022
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