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Einkünfteerzielung durch Influencing
InfluencerInnen generieren über ihre Aktivitäten in den sozialen Medien Einnahmen. Das Entgelt, dass ein Unternehmen an die InfluencerInnen zahlt liegt entweder in Form von Geld vor und stellt eine Betriebseinnahme dar, welche als solche zu erfassen und zu versteuern ist oder auch als Sacheinnahme.
Bei Sacheinnahmen kann es sich um Waren und Leistungen, die kein Geld sind, wie z. B. Gutscheine, Dienstleistungen, Hotelübernachtungen, Reisen handeln. Oftmals können InfluencerInnen die Waren, die ihnen zur Darstellung über ihre Kanäle überlassen worden sind, nach der Erstellung des Content behalten. Werden diese Waren und Reisen ganz oder teilweise privat genutzt, handelt es sich dabei steuerlich um Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die sich unmittelbar gewinnerhöhend auswirken und entsprechend zu erfassen sind.
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten gängigen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Wird ein Gegenstand nun sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, ist der Wert allerdings in einen unternehmerischen und einen privaten Teil aufzuteilen.
Keine steuerlichen Auswirkungen haben die Sachzuwendungen bei der Influencerin, bzw. dem Influencer, wenn
– das auftraggebende Unternehmen die Ware pauschal mit 30 % versteuert (bis maximal 10.000 EUR/Jahr)
– die Zuwendung wieder an das Unternehmen zurückgeschickt wird
– die zugewendete Sache vernichtet wird, ohne diese privat genutzt zu haben
– es sich bei der Sachzuwendung um Streuartikel mit einem Wert von nicht mehr als 10 EUR handelt
– die zugewendete Sache verlost wird.
Betriebsausgaben können bei InfluencerInnen die Kosten für Video- und Tonausrüstung, Web-Hosting, Steuerberatung, Make-Up, Reisekosten usw. sein. Gegebenenfalls lohnt sich hier die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Ist die Tätigkeit in den sozialen Netzwerken auf rein journalistische oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt, unterliegen die Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.
Detailliertere Informationen zur Umsatzsteuer, Reverse-Charge und weiteren Steuerpflichten von InfluencerInnen finden Sie unter: https://www.tinyurl.com/2sc439xh
Quelle: IHK
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