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Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Erbe eines Familienheims die Erbschaftssteuerbefreiung nicht verlieren darf, wenn ihm aus gesundheitlichen Gründen die Nutzung der Immobilie unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes Alleineigentümerin des Familienheims. Nach zwei Jahren verkaufte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung.
Grundsätzlich setzt die Erbschaftsteuerbefreiung voraus, dass das geerbte Familienheim für zehn Jahre selbst genutzt werden muss. Da die Klägerin aber unter einer depressiven Erkrankung litt, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, war es ihr unmöglich das Haus zu nutzen.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Steuerbefreiung für ein Familienheim wegen Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) ab. Auch das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.
Dies wies der BFH zurück. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims.
Ob eine Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, kann anhand ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. Die Feststellungslast trägt der Erwerber.
Quelle: BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 1/21
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