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Pflichten von Geschäftsführern bei der internen Unternehmensorganisation


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Über die zentralen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers für eine klare Organisationsstruktur zu sorgen und eine Compliance einzurichten, besteht im Grundsatz kaum Zweifel. Trotzdem kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen zu diesem Thema, wie bei einer Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg vom 30. März 2022, 12 U 152019.
Im vorliegenden Fall gewährte eine GmbH & Co. KG ihren Kunden über Jahre hinweg Kredite in Form von Tankkarten. Tanklimits sollten ein Überschreiten der Kreditlinie verhindern. Da der Geschäftsführer die Limits jahrelang nicht überprüfen ließ, kam es zu Forderungsausfällen. Diese wurden noch verstärkt durch Manipulationen eines Mitarbeiters.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg gehört zur Überwachungspflicht eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind. Ihre Intensität darf sich je nach Gefahrgeneigtheit der Arbeit und Gewicht der zu beachtenden Vorschriften nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen. Über diese allgemeine Kontrolle hinaus muss der Geschäftsführer die Aufsicht so führen, dass Unregelmäßigkeiten auch ohne ständige unmittelbare Überwachung grundsätzlich unterbleiben. Danach sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich und regelmäßig auch ausreichend, sofern sie den Unternehmens- angehörigen vor Augen halten, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können.
Ist allerdings abzusehen, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die genannte Wirkung zu erzielen, so bedarf es anderer geeigneter Aufsichtsmaßnahmen. In solchen Fällen kann es geboten sein, überraschend umfassendere Geschäftsprüfungen durchzuführen.
Eine gesteigerte Überwachungspflicht, bei der intensivere Aufsichtsmaßnahmen notwendig sind, besteht, wenn in einem Unternehmen in der Vergangenheit bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind. Delegiert der Geschäftsführer seine Überwachungsaufgabe, reduziert sich die effektive Überwachungspflicht des Geschäftsführers auf die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und deren Führungs- und Überwachungsverhalten. Auch bei mehrstufiger Verteilung der Aufsichtspflichten verbleibt die sogenannte Oberaufsicht aber unentrinnbar bei dem Geschäftsführer.

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