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Steuerermäßigung bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen betrifft auch Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten und setzt weder eine Rechnung noch eine Zahlung über ein Kreditinstitut voraus.
Im vorliegenden Fall ging es um die Abziehbarkeit von Aufwendungen der Tochter für die ambulante Pflege ihrer in einem eigenen Haushalt lebenden Mutter. Die Tochter vereinbarte mit der Sozialstation die Erbringung von Pflegeleistungen für ihre Mutter. Die Tochter unterzeichnete den Vertrag, die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt und in den Rechnungen der Sozialstation als Rechnungsempfängerin ausgewiesen. Die Rechnungen wurden an die Tochter gesandt und von ihr durch Banküberweisung beglichen.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung bei der Tochter ab, weil die Rechnungen sich nicht an sie, sondern an die Mutter gerichtet seien. Auch das Finanzgericht versagte den Abzug, da Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen, nicht zu berücksichtigen seien.
Das BFH sah die Revision der Kläger als begründet an. Die Steuerermäßigung kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.
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