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Belastung kinderreicher Familien bei der Pflegeversicherung ist verfassungswidrig
In der sozialen Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 2019 ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 3,05 % festgelegt. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöhte sich der Beitragssatz bis 31. Dezember 2021 um einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten, seit 1. Januar 2022 um 0,35 Beitragssatzpunkte und die Beiträge sind vom sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beteiligung des Arbeitgebers zu tragen.
Den erhöhten Zuschlag für Kinderlose rechtfertigt der Gesetzgeber damit, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit diesen Erziehungsleistungen einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten. Das BVerfG gelangte daher hinsichtlich der Pflegeversicherung zu dem Ergebnis, dass die bisherige Beitragsbemessung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat eine Frist bis zum 31. Juli 2023, eine der Verfassung entsprechende Neuregelung zu treffen.
Hinsichtlich der ebenfalls von den Beschwerdeführern beanstandeten Beitragsbelastung in der Renten- und in der Krankenversicherung kam das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Belastungsunterschiede nach dem geltenden System der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend kompensiert würden durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Das gelte auch für die gesetzliche Krankenversicherung durch die beitragsfreie Familienversicherung.
Quelle: BVerfG
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