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Kaufvertrag geplatzt: Schadensersatz umfasst auch Maklerprovision
Wenn ein Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers scheitert, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz einschließlich der bereits gezahlten Maklerprovision und Grunderwerbssteuer. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Sachverhalt: Der Verkäufer veräußerte mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 2014 ein mit einem Wohnhaus und einem Betriebsgebäude bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 710.000 EUR. Die Käuferin und zugleich Klägerin entrichtete an die beauftragte Maklerin eine Provision von 25.347 EUR und an das Finanzamt die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 EUR. Wegen arglistiger Täuschung trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und verlangte in diesem Zug die Erstattung der Maklerprovision sowie der Grunderwerbsteuer.
Der BGH gibt der Käuferin Recht und verurteilt den Verkäufer zum Schadensersatz gegen Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Maklerin. Die wirksame Anfechtung des vermittelten Kaufvertrages lasse den Provisionsanspruch der Maklerin entfallen, so dass die Klägerin die Provision von dieser zurückverlangen könne. Gleiches gelte für die Grunderwerbsteuer, da die Steuerfestsetzung nach wirksamer Anfechtung und Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages aufzuheben sei.
Quelle. (BGH, Urteil v. 24.9.2021, AZ. V ZR 272/19)
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