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Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.
Sachverhalt: Eine Frau hatte in ihren Einkommensteuererklärungen Müllgebühren in Höhe von 195,37 EUR als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) gemacht.
Das Finanzamt argumentierte, die Entsorgungsleistungen seien außerhalb des Haushalts erbracht worden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt sein, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte und nicht solche Dienstleistungen, die Haushaltsangehörigen in der Regel ohnehin nicht erledigen.
Das Finanzgericht Münster sah dies ebenso. Die Gemeinde erbringe die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im Haushalt der Klägerin. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.
Quelle: FG Münster
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