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Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH


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Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Das gilt auch für Mietverträge.
Somit führt die Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn im schriftlichen Mietvertrag die wesentlichen Punkte geregelt sind und Anhaltspunkte gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht ersichtlich sind. Die gesetzlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind auf der Ebene der GmbH nicht anwendbar.
Das Urteil des Finanzgerichts München vom 19. April 2021 bekommt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund, dass immer wieder im Homeoffice gearbeitet wird und auch die leitenden Geschäftsführer einer GmbH davon betroffen sind, Räume in der eigenen Mietwohnung oder im eigenen Haus zu nutzen und diese an die GmbH zu vermieten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer 35 qm Raum seiner Wohnung als Arbeitsfläche an seine GmbH mit entsprechendem Mietvertrag vermietet. Das Finanzamt nahm Anstoß an dem Vertrag, weil darin nur eine Bruttomiete ohne Nebenkostenvereinbarung standen und qualifizierte die Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH um. Dagegen hielt der Geschäftsführer die Durchführung von Besprechungen in den Räumen, deren Ausstattung mit Kommunikationsgeräten, Schreib- und Konferenztisch, außerdem die Beschriftung von Klingel und Briefkasten mit dem Firmennamen der GmbH entgegen und hatte damit vor Gericht Erfolg.
Quelle: FG München 7 K 1162/19

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