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Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Bevor man eine Lebensversicherung mit erheblichen Verlusten kündigt, sollte man über einen Widerruf der Versicherung nachdenken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position der Verbraucher beim Widerruf bzw. Widerspruch einer Lebensversicherung erheblich gestärkt (Az. IV ZR 40/21). Nach der Entscheidung des BGH muss die Widerspruchsbelehrung eindeutig darüber aufklären, in welcher Form der Widerspruch erfolgen muss. Bei einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung kann der Ausstieg aus dem Versicherungsvertrag noch Jahre nach Abschluss des Vertrags möglich sein.
Auch das Oberlandesgericht Köln hatte über einen Widerruf einer Lebensversicherung zu verhandeln. In dem Fall hatte die Versicherungsnehmerin bereits einige Zahlungen geleistet, bevor sie ihrem Vertrag widersprach. Ihre Versicherung schrieb, sie wolle den Vertrag „wunschgemäß rückabwickeln“ und hatte in ihrem Schreiben bereits die Höhe der Rückerstattung und deren Zusammensetzung berechnet. Die beiden Parteien konnten sich jedoch über die Höhe der Rückzahlung nicht einig werden.
Die Versicherung argumentierte, sie habe ihr Angebot zur Rückabwicklung des Vertrages nur auf eine außergerichtliche Einigung bezogen.
Das OLG hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen könne, weil diese rechtsgrundlos geleistet wurden. Anspruchsmindernd ist der Wert des gewährten Versicherungsschutzes zu berücksichtigen. Die Versicherung kann insoweit die tatsächlich kalkulierten Risikokosten als Minderungsposten geltend machen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten für den Vertrag darf die Versicherung hingegen nicht von dem Prämienrückforderungsanspruch abziehen.
Quelle: OLG Köln, Schlussurteil vom 28.04.2023 – 20 U 261/21
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