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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Sponsoring


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Der Bundesfinanzhof (BFH) wertet in seinem aktuellen Urteil Sponsoringverträge nicht als Miet- und Pachtverträge i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, sondern als Verträge eigener Art. Die Leistungspflichten des Vertrages sind so verknüpft, dass sie rechtlich und wirtschaftlich nicht zu trennen sind und somit auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Im Streitfall sponserte ein Großhandel einen Sportverein. Das Logo des Großhandels wurde auf den Trikots und bei Heimspielen als Bandenwerbung präsentiert. Außerdem hatte der Sponsor das Recht, das Vereinslogo zu Werbezwecken zu nutzen. Das Finanzamt unterwarf die Sponsoringaufwendungen (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Trikot- und Bandenwerbung) und Buchst. f GewStG (Überlassung des Vereinslogos).
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen atypischen Schuldvertrag handelt, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen und deshalb eine auch nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle: BFH, Urt. v. 23.03.2023 – III R 5/22

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