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Notvertretungsrecht für Ehepartner


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Das Notvertretungsrecht nach Paragraf 1358 im BGB befähigt Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge sich gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist. Dieses Recht gilt für sechs Monate und greift, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.
Das Notvertretungsrecht gilt für:
– Medizinische Versorgung
– Verträge abschließen
– Freiheitsentziehende Maßnahmen
– Ansprüche geltend machen
Es kann nicht angewendet werden:
– die Ehegatten getrennt leben
– bereits eine Vorsorgevollmacht existiert
– der zu vertretende Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt
– bereits ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt wurde
Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann ab Januar 2023 vorab ein Widerspruch dazu eingelegt und beim Zentralen Vorsorgeregister gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden.
Wird gegenüber einem Arzt erstmals das Notvertretungsrecht ausgeübt, hat dieser zu prüfen, ob eine gesundheitliche Notlage existiert. Wenn ja, muss er dem vertretenden Ehegatten ein Formular aushändigen (https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare) und bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Notvertretung erfüllt sind, ab welchem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist beginnt und dass vom Notvertretungsrecht bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Arzt diese zu berücksichtigen.

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