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Verwahrentgelt für Girokonto
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die AGB-Klausel einer Sparkasse, nach der für ein Guthaben auf einem Girokonto von über 5.000 EUR ein „Verwahrentgelt“ von 0,7 % p. a. zu bezahlen ist, als wirksam angesehen. Bei der Verwahrung von Guthaben auf einem Girokonto handele es sich um eine Hauptleistungspflicht.
Sachverhalt:
Die sächsische Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto ein Entgelt veranschlagt. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 EUR war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 % höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 % festgelegt. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt.
Das OLG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erhebung eines Verwahrentgelts rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Sparkasse darf für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt erheben. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag, eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte finde nicht statt. Desweiteren sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 30.03.2023
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