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Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.
Sachverhalt:
Bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur wurde eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchgeführt, die ergab, dass das Unternehmen als sogenannte Eigenwerber rund 4.200 EUR Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Zur Berechnung wurde eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze zu Grunde gelegt. Die durch die Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffenen Fabrikanten sahen sich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und sahen die Schätzung als realitätsfern an.
Als Eigenwerber gelten Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilten. Dies hielt das Landessozialgericht nicht für gegeben und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
Die Schätzung war nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die DRV habe sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 EUR Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 EUR angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert.
Die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Durch die Schätzung aus maßgeblichen „Gründen der Vereinfachung“ hat sich die DRV über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt.
Quelle: LSG Nieders.-Bremen / STB Web
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