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Abzugsrechte nach § 10f EStG sind nicht vererblich
Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums für Baudenkmal-Aufwendungen nach § 10f EStG, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Das hat der BFH mit Urteil vom 25. März 2026 (X R 23/24) entschieden.
Sachverhalt
Der Erblasser hatte Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen und über mehrere Jahre den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Nach seinem Tod vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums begehrten die Erben die Fortsetzung der Abzüge für die verbleibenden Jahre.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte den Erben die Weiterbildung der Abzugsbeträge. § 10f EStG knüpfe die Abzugsberechtigung ausschließlich an die Person des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen selbst getragen habe. Die in § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthaltene Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten sei nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Entscheidung bestätigt die seit 2008 gefestigte BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit von Verlustvorträgen und vergleichbaren persönlichen Abzugsrechten. Erben können nur für den Todesfall selbst entstandene Aufwendungen geltend machen, nicht aber den Restabzugszeitraum des Erblassers fortführen.
Bei der erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Nachfolgeplanung sollte der vorzeitige Tod des Denkmaleigentümers als Risikofaktor berücksichtigt werden. Eine steuerliche Optimierung ist nur innerhalb des noch laufenden Veranlagungszeitraums möglich.
Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25. Juni 2026
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