
Aktuelles
Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen im Online-Vertrieb einen Widerrufsbutton anbieten. Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag dann genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Die Pflicht gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt. Das betrifft also vor allem Online-Shops, digitale Angebote, Apps und ähnliche digitale Vertragswege.
Der Button muss leicht auffindbar, gut sichtbar und während der Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein. Er soll klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“.
Eine bloße E-Mail-Adresse oder ein PDF-Formular reicht künftig nicht mehr aus.
Wer die neue Pflicht nicht umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unternehmen sollten deshalb ihre Website, ihren Shop oder ihre App rechtzeitig technisch und rechtlich überprüfen.
Ähnliche Artikel
- Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing
- Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
- Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
- Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
- Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
- Betriebsausgabenpauschale
- Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
- Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
- Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Wir sind Ihr Partner und Steuerberater
Unsere Steuerberatung in Passau agiert bundesweit für Mandaten jeder Größe. Dabei ist das Verhältnis immer partnerschaftlich und ehrlich. Wir arbeiten täglich daran, Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren.


