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Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Kosten können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zudem müssen die Kosten aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden sein.
Das können beispielsweise sein
• Krankheitskosten
• Kurkosten
• Pflegekosten
• Behinderungsbedingte Kosten
• Bestattungskosten, die nicht durch das Erbe gedeckt sind
• Wiederbeschaffungskosten von Hausrat nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis
Wichtig ist jedoch, dass die entstandenen Kosten nicht bereits durch andere (zum Beispiel Versicherungen) übernommen wurden oder hätten übernommen werden können.
Aber auch Prozesskosten können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Prozesskosten sind abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.
Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.6.2025, 13 K 157/24
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