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Aktuelle Urteile zu Testamenten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 7. August 2025 (Az. 8 W 66/24) entschieden, dass eine bloße Kopie eines handschriftlichen Testaments grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Erbeinsetzung rechtlich nachzuweisen. Das Originaltestament ist im Normalfall erforderlich, da es als einzig verbindlicher Beweis für das Erbrecht gilt. Kopien dürfen nur in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn das Original zerstört oder unauffindbar ist und die Echtheit der Kopie sowie deren Inhalt zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Im entschiedenen Fall führten widersprüchliche Zeugenaussagen, fehlende Details und insbesondere die nicht nachgewiesene Unterschrift zur Ablehnung der Erbschaftsanerkennung der Lebensgefährtin. Das Gericht stellte klar, dass ohne Original und erkennbare Unterschrift die Beweislage unsicher bleibt und eine rechtliche Anerkennung des Erbrechts gefährdet ist.
Fazit: Für einen sicheren Erbschaftsnachweis sollte stets das Originaltestament vorgelegt werden. Eine Kopie ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit überzeugenden Beweisen für ihre Echtheit zulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24) klargestellt, dass eine Erbenbezeichnung im Testament klar und konkret bestimmbar sein muss. Ein Erblasser muss nicht jeden Erben namentlich nennen, aber die Benennung darf nicht so unbestimmt sein, dass Auslegungen weit auseinandergehen.
In dem Fall ging es um ein gemeinschaftliches Testament, das den Sohn als Nacherben vorsah, jedoch hatte die Mutter in einem späteren Testament den Erben nur als „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit dem Sohn“ beschrieben. Das Gericht befand diese Formulierung wegen zu großer Unbestimmtheit als unwirksam, weil sie nicht anhand objektiver Kriterien eindeutig festgelegt werden kann.
Das Urteil zeigt die Wichtigkeit präziser, eindeutiger Formulierungen in Testamenten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unklare Benennungen können die Wirksamkeit des Erbrechts beeinträchtigen. Erblasser sollten beim Verfassen auf Klarheit achten, damit der Erbe für Dritte eindeutig bestimmbar ist.
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