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Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 17/23) entschieden, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, keine Steuerfestsetzung mehr auslösen kann.
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, zu prüfen, ob es für sie günstiger ist, Kapitalerträge nach dem individuellen Einkommensteuersatz statt mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Das Wahlrecht kann grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden, jedoch ist es durch die Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Frist zusammen mit der Steuererklärung gestellt, entfaltet er keine anlaufhemmende Wirkung. Das bedeutet, es kommt keine Änderungsveranlagung mehr zustande.
Ausgenommen davon sind Kapitaleinkünfte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, beispielsweise ausländische Kapitalerträge. In solchen Fällen besteht nach § 32d Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Veranlagung, die auch nach Ablauf der regulären Frist möglich sein kann.
Das Urteil stärkt die Anforderungen an die fristgerechte Wahrung steuerlicher Rechte im Zusammenhang mit der Günstigerprüfung und unterstreicht, dass verspätete Anträge keine rückwirkenden steuerlichen Folgen mehr auslösen können.
Quelle und detaillierte Informationen: BFH Urteil VI R 17/23, 14.05.2025
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