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Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (IV R 28/22) entschieden, dass bei der Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung des Gesellschafters zulässig ist – und zwar schon vor der vollständigen Liquidation der Gesellschaft.
Hintergrund des Falls
Eine GmbH & Co. KG (Klägerin) hielt eine Darlehensforderung gegenüber einer gewerblich geprägten KG, deren Betrieb sie zum 31. August 2012 endgültig aufgegeben hatte.
Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen bislang davon aus, dass eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Forderung im Sonderbetriebsvermögen erst mit vollständiger Beendigung (also „Vollbeendigung“) der Gesellschaft möglich sei.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH stellte klar: Wenn ein Betrieb im Ganzen aufgegeben wird, können Verluste aus wertlosen Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, steht dem nicht entgegen. Die Grundsätze der sog. „korrespondierenden Bilanzierung“ greifen nach der Betriebsaufgabe nicht mehr.
Bedeutung für die Praxis
Für Gesellschafter von Personengesellschaften eröffnet das Urteil insbesondere bei Betriebsaufgabe eine ertragswirksame steuerliche Berücksichtigung von Ausfallrisiken aus Darlehensforderungen – und zwar zeitnah zur tatsächlichen Aufgabe, ohne auf die endgültige Liquidation warten zu müssen.
Hinweis: Die Sache wurde zur weiteren Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Fazit
Die Entscheidung stärkt die steuerliche Flexibilität bei der bilanziellen Behandlung von Darlehensverlusten im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Betriebs durch eine Personengesellschaft.
Quelle: BFH, Urteil v. 12.6.2025, IV R 28/22
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