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Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen

Ab dem 6. August 2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden.
Grund hierfür ist die Einführung des bundesweiten KONSENS-Verfahrens ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB).
Zukünftig erfolgt die Bearbeitung der Anträge ausschließlich maschinell. Dabei wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von in der Regel drei Kalendertagen berücksichtigt. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, wird der jeweils nächstfolgende Werktag als Ausstellungsdatum der Bescheinigung festgelegt. Der Versand der Freistellungsbescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
Die bisherige Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung bei persönlicher Vorsprache unmittelbar vor Ort zu erhalten, entfällt mit der Einführung des neuen Systems vollständig. Antragstellende sollten deshalb ihre Anträge künftig rechtzeitig einreichen, insbesondere wenn bestimmte Abgabetermine bei Auftraggebern einzuhalten sind.
Diese Änderung soll sowohl die Bearbeitungsqualität steigern als auch die Sicherheit und Nachvollziehbarkeit verbessern. Alle betroffenen Unternehmen und Unternehmer sind gut beraten, sich frühzeitig um die Ausstellung ihrer Freistellungsbescheinigung zu kümmern.
Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 1.8.2025
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