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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot

Das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1656/21 G) hat klargestellt, dass eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Hochregallager) bei der Vermietung von Immobilien nicht automatisch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.
Entscheidend ist, dass das Ausschließlichkeitsgebot in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht eingehalten wird. Auch eine entgeltliche Mitüberlassung ist erlaubt, solange sie als unschädliche Nebentätigkeit gilt.
Betriebsvorrichtungen (z. B. Maschinen, Regale etc.), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, zählen nicht zum Grundvermögen im Sinne der erweiterten Kürzung. Trotzdem kann die Kürzung gewährt werden, wenn der Hauptzweck der Tätigkeit in der reinen Grundstücksvermietung liegt und die Nebentätigkeit nicht überwiegt.
Fazit: Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist nicht grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung – entscheidend ist das Einhalten des Ausschließlichkeitsgebots im Gesamtbild.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 12.3.2025 – 10 K 1656/21 G
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