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BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verwahrentgelte („Negativzinsen“) für Spar- und Tagesgeldkonten bei Verbrauchern grundsätzlich unzulässig sind. Bei Girokonten sind solche Entgelte zwar möglich, die Klauseln in den verhandelten Fällen waren jedoch zu intransparent und damit unwirksam.
Zwischen 2020 und 2021 hatten Banken und Sparkassen Verwahrentgelte von 0,5 – 0,7 % pro Jahr für Guthaben oberhalb eines Freibetrags (5.000 – 250.000 EUR) erhoben. Verbraucherschutzverbände klagten, da diese Gebühren Verbraucher unangemessen benachteiligten.

Entscheidungsgründe:

Girokonten:
Verwahrentgelte wurden als Hauptleistung der Bank betrachtet, unterliegen aber dem Transparenzgebot. Die Klauseln waren nicht eindeutig genug formuliert, sodass Kunden ihre finanzielle Belastung nicht klar erkennen konnten.
Tagesgeld- und Sparkonten:
Hier sind Verwahrentgelte unzulässig, da sie den Sparzweck untergraben. Statt Kapital zu erhalten oder zu vermehren, führte die Gebühr zu einem schleichenden Kapitalverlust, was Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Ersatz-Bankkarten & PINs:
Der BGH kippte auch unklare Entgeltklauseln für Ersatzkarten und PINs, da Verbraucher nicht eindeutig erkennen konnten, wann sie zahlen müssen.

Konsequenzen:

Banken dürfen keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten mehr erheben.
Intransparente Klauseln zu Girokonten und Bankkarten sind unzulässig.
Rückzahlungen für bereits gezahlte Verwahrentgelte wurden nicht zugesprochen, da die Kläger die betroffenen Verbraucher nicht hinreichend individualisiert hatten.
Quelle: Urteil: BGH, 04.02.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23

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