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Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft


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In dem vorliegenden Fall geht es um die steuerliche Behandlung einer Praxisgemeinschaft von Ärzten und deren Leistungen. Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit die Klägerin, eine Praxisgemeinschaft, von der Umsatzsteuer befreit ist, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, Geschäftsführungsaufgaben und Reinigungsdienste.
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht entschied, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren.
Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Die Klägerin konnte sich zudem auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG berufen und war daher für bestimmte Leistungen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.
Quelle: BFH

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