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Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hat am 15. Februar 2024 in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.
Sachverhalt: Der Kläger hat für die wegen einer betriebsbedingten Kündigung mit unbefristetem Rückkehrrecht zum früheren Arbeitgeber und bei Fortsetzung des unveränderten Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung die ermäßigte Besteuerung beantragt. Das Finanzamt hat diesen Antrag abgelehnt, da die an den Kläger gezahlte Abfindung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG sei. Da sich die persönliche Entgeltgruppe des Klägers nicht verändert habe, bestehe durch die Rückkehr des Klägers zum früheren Arbeitgeber kein Einnahmeverlust, welcher durch eine Entschädigung auszugleichen gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger auch im Klageverfahren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei das Vorliegen von außerordentlichen Einkünften erforderlich.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung des Rückkehrrechts im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
Quelle: finanzgericht.niedersachsen.de / Newsletter
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